Für die Anmietung bzw. Vermietung von Gewerbeobjekten und von Mietobjekten zu gewerblicher Nutzung gelten die gleichen Grundsätze wie bei Wohnungsmietverhältnissen. Nicht anzuwenden sind diejenigen Vorschriften, die nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut den Schutz eines Wohnungsmieters bezwecken.

Damit herrscht im gewerblichen Mietrecht eine größere Vertragsfreiheit.

Im Einzelnen: