Für die Anmietung bzw. Vermietung von Gewerbeobjekten und von Mietobjekten zu gewerblicher Nutzung gelten die gleichen Grundsätze wie bei Wohnungsmietverhältnissen. Nicht anzuwenden sind diejenigen Vorschriften, die nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut den Schutz eines Wohnungsmieters bezwecken.
Damit herrscht im gewerblichen Mietrecht eine größere Vertragsfreiheit.
Im Einzelnen:
- Es besteht kein Kündigungsschutz
- Verträge ohne bestimmte Laufzeit können bis zum 3. Werktag eines Quartals für den Ablauf des nächsten Quartales gekündigt werden; ein Grund ist nicht erforderlich.
- Verträge mit bestimmter Laufzeit enden mit dieser. Ein Fortsetzungsverlangen gibt es nicht. Allerdings sind vertragliche Optionsklauseln verbreitet.
- Die Höhe der Miete ist nicht gesetzlich beschränkt. Sie unterliegt der freien Vereinbarung.
- Während der Vertragslaufzeit ist eine Mieterhöhung nur möglich, wenn eine Mietpreisanpassungsklausel im Vertrag vereinbart ist. Ansonsten kann eine Mieterhöhung nur über den Weg der Änderungskündigung durchgesetzt werden.
- Der Nebenkostenkatalog ist im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen nicht durch die Betriebs- und Wohnkostenverordnung eingeschränkt. Zusätzliche Positionen, wie z.B. Verwaltungskosten, sind umlegbar.
- Der Umfang der Renovierungsarbeiten und sonstigen Arbeiten im Mietobjekt kann erweitert werden. Eine Grenze findet sich nur bei den eigentlichen Instandhaltungsarbeiten, in Arbeiten an "Dach und Fach".
- Die Möglichkeit, die Miete zu mindern oder gegen diese aufzurechnen, kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.