Zugewinnausgleich

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, d. h. also den "Normalfall".

Die Zugewinngemeinschaft gilt für alle Eheleute, die anlässlich der Eheschließung oder während der Ehe keinen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) durch notariellen Ehevertrag vereinbaren.

Hartnäckig hält sich der Irrtum, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stehe automatisch jeder Vermögensgegenstand den Eheleuten gemeinsam zu. Dies ist nicht der Fall. Während der gesamten Ehezeit bestehen zwei rechtlich von einander getrennte Vermögensmassen.Hat sich also einer der Ehegatten während der Ehe auf seinen Namen ein Aktiendepot angelegt, so steht dieses allein in seinem Vermögen und er allein darf über die Verwendung und Verwaltung entscheiden. Die Tatsache der Trennung oder Scheidung ändert hieran nichts.

Dies hat zur Folge, dass die Eheleute während der Ehe in unterschiedlicher Höhe Vermögen bilden. Diese Unterschiede sollen durch den Zugewinnausgleich ausgeglichen werden. Die beiden Vermögensmassen werden miteinander verglichen und ungleiche Vermögensbildungen durch entsprechende Zahlungen ausgeglichen.

Um - getrennt für jeden der Ehegatten - zu ermitteln, in welcher Höhe er während der Ehe Zugewinn erzielt hat, muss das Anfangs- dem Endvermögen gegenübergestellt werden.

Maßgeblich für das Anfangsvermögen ist der Wert des gesamten Vermögens, das ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Güterrechtsreform werden auch mit in die Ehe eingebrachte Schulden (negatives Anfangsvermögen) berücksichtigt, sodass auch der Schuldenabbau während der Ehe einen Zugewinn darstellt.

Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Endvermögen und demjenigen Vermögen, das ein Ehegatte "mit in die Ehe gebracht hat" stellt seinen Zugewinn dar. Derjenige, der den höheren Zugewinn während der Ehe erworben hat, zahlt die Hälfte des Unterschiedsbetrages an den anderen Ehepartner als Zugewinnausgleich.

In diesem Zusammenhang sind zwei wesentliche Korrekturen vorzunehmen: