Versorgungsausgleich
Während der Ehe sorgen die Ehegatten in unterschiedlicher Höhe für ihr Alter vor. Am deutlichsten wird dies bei der Ehefrau, die während der Ehe die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut und keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Fall ist es allein der Mann, der durch Einzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung für das Alter vorgesorgt hat.
Im Rahmen des Versorungsausgleiches werden die von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Derjenige Ehegatte, der in dieser Zeit die höhere Anwartschaft erworben hat, ist verpflichtet, die Hälfte des Mehrbetrages an den anderen Ehegatten zu übertragen.
Eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung resultiert hieraus in der Regel nicht. Der Ausgleich wird durch die entsprechenden Verschiebungen auf den Rentenkonten der Rentenversicherungsträger vorgenommen. Der ausgleichungsverpflichtete Ehegatte merkt also erst von der Übertragung nach Eintritt ins Rentenalter.
Zu den ausgleichungspflichtigen Versorgungsanwartschaften zählen auch betriebliche Altersversorgungen oder Lebensversicherungen, die ausschließlich einen Rentenanspruch begründen.
Reform zum 01.09.2009
Zum 01.09.2009 ist die das Versorgungsausgleichsrecht insgesamt reformiert worden. Hier die wesentlichen Neuerungen:
Nur ausnahmsweise wird eine "externe Teilung" vorgenommen, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (zu übertragender Wert bis ca. 50 Euro als monatlicher Rentenbetrag, für bestimmte Betriebsrenten gilt eine höhere Wertgrenze) der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen. Extern bedeutet dabei, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt.