Das zumindest einjährige Getrenntleben der Eheleute setzt grundsätzlich eine räumliche Trennung, das heißt also den Auszug eines der Ehegatten aus der ehelichen Wohnung, voraus.

Da häufig die Eheleute aufgrund des Wohnungsmarktes oder einer nicht kurzfristig kündbaren teuren Ehewohnung nicht in der Lage sind, die Kosten für zwei getrennte Wohnungen aufzubringen, lässt die Rechtsprechung auch ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung zu.

Voraussetzung ist zunächst eine Aufteilung der Zimmer, wobei Bad und Küche gemeinsam benutzt werden können. Eine wechselseitige Versorgung darf nicht mehr stattfinden. Jeder der Ehegatten sorgt also für die täglichen Verrichtungen wie Wäschewaschen, Putzen, Kochen etc. selbst.

Die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten schadet nicht, wenn dies mit Rücksicht auf die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder geschieht.

Wichtig ist es, die Absicht, getrennt zu leben, auch in geeigneter Weise zu dokumentieren. Es reicht also nicht allein die räumliche Trennung (beispielsweise aufgrund beruflicher Versetzung eines Ehegatten). Voraussetzung ist, dass die Trennung gerade mit dem Ziel einer späteren Scheidung herbeigeführt wird.

Kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht.