Seit der Kindschaftsreform im Jahre 1998 muss das Familiengericht anlässlich der Scheidung nicht mehr die elterliche Sorge dem einen oder anderen Elternteil übertragen. Die Scheidung lässt die gemeinsame elterliche Sorge unberührt, beide Elternteile bleiben also Sorgerechtsinhaber.

Nur im Ausnahmefall hat das Familiengericht auf besonderen Antrag noch über das Sorgerecht zu entscheiden. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag, dem der andere Elternteil zustimmt. Eine solche Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn das alleinige Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht.

Der Regelfall sieht also eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor.

Der Frage, ob ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge hat, kommt seit der Kindschaftsreform nicht mehr die frühere Bedeutung zu. Bedeutete dies früher, dass für fast jede das Kind betreffende Entscheidung die Einwilligung des anderen Elternteiles eingeholt werden musste, ist nach der Neuregelung der betreuende Elternteil für die Angelegenheit des täglichen Lebens allein entscheidungsbefugt.

Diese sogenannte "Alltagssorge" umfasst sämtliche Fragen der täglichen Betreuung des Kindes, allgemeine Probleme im Rahmen der Schule und Ausbildung, laufende gewöhnliche medizinische Versorgung etc.

Es ist also nicht mehr erforderlich, beispielsweise für die Teilnahme an einer Klassenfahrt, Beantragung von Ausweisen oder für jeden Arztbesuch die Einwilligung des anderen Elternteils einzuholen.

Ausgenommen von der Alltagssorge sind all die Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Es wird Sache der Rechtsprechung der nächsten Jahre sein, diese Begriffe im einzelnen auszufüllen. Der Abstimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedürfen jedenfalls Schul- und Wohnsitzwechsel, grundsätzliche Fragen der Schul- und Berufsausbildung, ein Kirchenaustritt sowie die Einwilligung in ernste Operationen.