Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe ist die Feststellung des Gerichts, dass die Ehe zerrüttet ist.
Leben die Ehegatten bereits ein Jahr voneinander getrennt und beantragen beide die Scheidung der Ehe, wird die Zerrüttung "unwiderlegbar vermutet". Der Richter muss die Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, also nicht konkret feststellen.
Das gilt ebenso, falls nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt und die Trennung bereits drei Jahre andauert.
Aus diesen gesetzlichen Vermutungen darf nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Ehe erst nach Ablauf von drei Jahren geschieden werden kann, wenn sich einer der Gatten dem Antrag widersetzt. In diesem Fall kann nur nicht auf die gesetzliche Vermutung zurückgegriffen werden. Der die Scheidung begehrende Ehegatte kann dem Gericht die Umstände, aus denen sich die Zerrüttung der Ehe ergibt, darlegen und wenn notwendig auch unter Beweis stellen.
Nur in wenigen von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefällen kommt eine Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht. Die gesetzliche Voraussetzung, dass ein Abwarten des Trennungsjahres eine "unzumutbare Härte" bedeutet, wird nur in den seltensten Fällen erfüllt.