Derjenige Elternteil, der das gemeinsame minderjährige Kind nicht persönlich betreut, ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes ist abhängig vom Alter des Kindes sowie der Einkommenshöhe des Unterhaltsverpflichteten.

Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Zu seinen Einkünften zählen nicht nur die Nettoarbeitseinkünfte sondern alle Einkommensarten, insbesondere auch solche aus Kapital, Vermietung und Verpachtung etc.. Ebenso sind regelmäßig zu erzielende Steuererstattungen auf das monatliche Nettoeinkommen umzulegen.

Im Einzelfall wird entschieden, welche Belastungen, insbesondere Schuldverpflichtungen, einkommensmindernd berücksichtigt werden können.

Die Rechtsprechung legt zur Ermittlung der Unterhaltshöhe die sog. "Düsseldorfer Tabelle" zugrunde. Aufgrund der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 ist der Düsseldorfer Tabelle nicht mehr die Regelbetragsverordnung zugrundegelegt. Vielmehr richtet sich der Unterhaltsbedarf nach dem doppelten Freibetrag für das "sächlichen Existenzminimum" eines Kindes nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes.

Ab dem 01.01.2010 gilt folgende aktualisierte Düsseldorfer Tabelle:

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

Vomhundertsatz

Bedarfskontrollbetrag

alle Werte in Euro ( € )

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

1.

bis 1.500

317

364

426

488

100

770/900

2.

1.501 - 1.900

333

383

448

513

105

1.000

3.

1.901 - 2.300

349

401

469

537

110

1.100

4.

2.301 - 2.700

365

419

490

561

115

1.200

5.

2.701 - 3.100

381

437

512

587

120

1.300

6.

3.101 - 3.500

406

466

546

626

128

1.400

7.

3.501 - 3.900

432

496

580

664

136

1.500

8.

3.901 - 4.300

457

525

614

703

144

1.600

9.

4.301 - 4.700

482

554

648

742

152

1.700

10.

4.701 - 5.100

508

583

682

781

160

1.800

 

ab 5.101

nach den Umständen des Einzelfalles

(Angaben ohne Gewähr)

Von den Tabellenbeträgen ist jeweils das staatliche Kindergeld abzuziehen, bei minderjährigen Kindern zu 1/2, bei Volljährigen in voller Höhe.

Seit dem 01.01.2008 ist der Unterhalt für minderjährige und diesen gleichgestellten ("privilegierte" volljährige) Kinder gegenüber allen anderen Unterhaltsgläubigern vorrangig.

Anders als bisher ist Grundlage dieser Tabelle die Unterhaltspflicht gegenüber nur noch zwei Unterhaltsberechtigten.

Im übrigen gelten seit dem 01.01.2011 folgende Selbstbehalte der Unterhaltsverpflichteten:

 

Bis zum 31.12.2009 sah die Düsseldorfer Tabelle folgende Unterhaltssätze vor:

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

Vomhundertsatz

Bedarfskontrollbetrag

alle Werte in Euro ( € )

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

1.

bis 1.500

281

322

377

432

100

770/900

2.

1.501 - 1.900

296

339

396

454

105

1.000

3.

1.901 - 2.300

310

355

415

476

110

1.100

4.

2.301 - 2.700

324

371

434

497

115

1.200

5.

2.701 - 3.100

338

387

453

519

120

1.300

6.

3.101 - 3.500

360

413

483

553

128

1.400

7.

3.501 - 3.900

383

438

513

588

136

1.500

8.

3.901 - 4.300

405

464

543

623

144

1.600

9.

4.301 - 4.700

428

490

574

657

152

1.700

10.

4.701 - 5.100

450

516

604

692

160

1.800

 

ab 5.101

nach den Umständen des Einzelfalles

(Angaben ohne Gewähr)