Müssen wir das Trennungsjahr abwarten?

Grundsätzlich kann ein Scheidungsantrag erst eingereicht werden, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben, in der Regel also einer der Ehegatten ausgezogen ist. Die Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Eine solche Trennung setzt voraus, dass keine wechselseitige Versorgung stattfindet und die Räume zwischen den Ehepartnern aufgeteilt sind. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe ausnahmsweise nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe geschieden werden.

 

Wer muss die Kinder anlässlich der Besuche abholen und zurückbringen?

Grundsätzlich muss der Elternteil, der das Besuchsrecht wahrnimmt, das Kind abholen und auch wieder zurückbringen. Häufig ist es allerdings sinnvoller, dass der das Sorgerecht ausübende Elternteil das Kind zum anderen Elternteil bringt. Dies ist in der Regel für das Kind psychisch weniger belastend.

 

Können die Kosten der Besuche vom Unterhalt abgesetzt werden?

Grundsätzlich sind die Kosten der Besuche von dem Elternteil zu tragen, der den Umgang ausübt. Wohnen die Eltern nach der Trennung relativ weit auseinander, können die Reisekosten ausnahmsweise im Einzelfall vom Einkommen des Verpflichteten bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden. Zu dieser Frage gibt es weder eine gesetzliche Regelung noch eine einheitliche Rechtsprechung.

 

Was ist mit dem Kindesunterhalt während der Ferien?

Verbringt das Kind während der Ferien einen mehrwöchigen Urlaub mit dem Unterhaltsverpflichteten, muss der Unterhalt gleichwohl auch für diese Zeit weitergezahlt werden.

 

Haben die Großeltern ein Umgangsrecht?

Seit dem 01.07.1998 hat das Kind auch einen einklagbaren Anspruch auf Umgang mit den Großeltern, Geschwistern, Pflegeeltern oder Stiefeltern, sofern das Kind nahen Kontakt zu diesen Personen sucht.

 

Wer übernimmt die Ehewohnung nach der Trennung?

Grundsätzlich kann kein Ehegatte nach der Trennung von dem anderen verlangen, dass er die Wohnung räumt. Es ist also sinnvoll, dass die Eheleute eine einverständliche Regelung treffen. Nur dann, wenn ein weiteres gemeinsames Wohnen für einen der Ehepartner unzumutbar ist, kann das Gericht ihm die Wohnung zuweisen und den anderen Ehegatten "vor die Tür setzen". Unzumutbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn eine grobe Misshandlung des Ehepartners oder der Kinder geschehen ist. Schwierig in der Praxis ist es häufig, die Misshandlung zu beweisen.

 

Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

Zunächst kommt es auf das Eigentum an. Haushaltsgegenstände, die einem Ehegatten allein gehören, darf er mitnehmen. Hausrat, der während der Ehe gemeinsam angeschafft wurde, wird - einigen sich die Eheleute nicht - durch den Richter "gerecht und zweckmäßig" verteilt.

 

Muss ein Ehegatte für die Schulden des anderen haften?

Sofern man die Verpflichtung gegenüber der Bank nicht mit unterschrieben hat, haftet entgegen weit verbreiteter Ansicht keiner der Ehegatten für die Schulden des anderen.

 

Können die Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rententeilung) verzichten?

Nach der am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichs-Reform erhalten die Eheleute größere Spielräume als bisher, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

Vereinbarungen können künftig leichter geschlossen werden. Beispielsweise werden künftig Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.