Grundsätze
Sowohl in der Trennungszeit als auch nach Scheidung der Ehe können Unterhaltsansprüche eines Ehegatten bestehen.
Voraussetzung ist, dass der den Unterhalt begehrende Ehepartner nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Ehefrau während der Ehe die gemeinsamen Kinder betreut hat und lediglich der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Die Höhe des Ehegattenunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das sind die Einkünfte, die den Eheleuten während des Zusammenlebens zur Verfügung standen.
Zum Unterhaltsanspruch gehören auch die Kosten einer angemessenen Altersversorgung und Krankenversicherung.
Eheliche Schulden sind ebenso wie der Kindesunterhalt grundsätzlich vorweg in Abzug zu bringen. Auch berufsbedingte Aufwendungen, also die Kosten für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle, verrringern das "unterhaltsrechtlich relevante Einkommen".
Schließlich darf der erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete vorweg einen Anteil von 1/7 seines Nettoeinkommens als "Erwerbsanreiz" behalten.
Der Kindesunterhalt wird vorweg mit dem Tabellenbetrag (d.h. also ohne Abzug des Kindergeldanteils) in Abzug gebracht.
Seit dem 01.01.2008 ist im übrigen der Kindesunterhalt (für minderjährige und ihnen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellte) Kinder vorrangig. Gegenüber dem Ehegatten gilt ein Mindestselbstbehalt von 1.050,- EUR.
Beispielsberechnung:
| Nettoeinkommen des Ehemannes | 3.600,00 € |
| abzgl. Fahrtkosten | - 90,00 € |
| abzgl. Kreditrate | - 200,00 € |
| abzgl. Kindesunterhalt | -430,00 € |
| Zwischensumme | 2.880,00 € |
| abzgl. 1/7 Erwerbsanreiz | - 411,43 € |
| prägendes Einkommen | 2.468,57 € |
| davon 50 % als Unterhalt | 1.234,28 € |
Unterhalt nach der Scheidung
Nach der Scheidung der Ehe gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten. Jeder Ehegatte hat also selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
In folgenden Fällen besteht auch nach der Scheidung noch Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der Berechtigte
seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen oder Erwerbstätigkeit decken kann. Gleiches gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz angemessener Erwerbstätigkeit seinen vollen ehebedingten Bedarf nicht decken kann.
Durch die zum 01.01.2008 geltende Unterhaltsreform gilt eine gesteigerte Eigenverantwortlichkeit des bedürftigen Ehegatten, auch wenn dieser gemeinsame Kinder betreut. Der "Betreuungsunterhalt" wird nun grundsätzlich auf 3 Jahre befristet und kann dann aus "Billigkeitsgründen" verlängert werden. Insoweit sind insbesondere die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Eine Vereinbarung über den Nachscheidungsunterhalt bedarf seit dem 01.01.2008 der notariellen Beurkundung, wenn die Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossen wird.