Kostenrechtliche Besonderheiten im Familienrecht

Kostenerstattung

Anders als in Zivilsachen, in denen die im Prozess unterlegene Partei die gesamten Kosten des Verfahrens trägt, werden in Scheidungsbeschlüssen die Kosten greundsätzlich "gegeneinander aufgehoben". Das bedeutet, dass in der Regel jeder die Kosten seines eigenen Anwaltes sowie die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten trägt. Für eigenständige "Familienstreitverfahren" (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich) bleibt es dagegen bei dem Grundsatz: Wer verliert, trägt sämtliche Kosten.

Höhe der Kosten

Wieviel ein Scheidungsverfahren kostet, ist zum einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute abhängig (siehe auch "Verfahrenswert"), zum anderen davon, ob die erforderlichen Regelungen einverständlich getroffen oder durch das Gericht entschieden werden. Die Kosten für einen Anwalt liegen bei einer "unstreitigen Scheidung" meist zwischen 1.500,00 EUR und 2.500,00 EUR. Im Falle der Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, "Verfahrenskostenhilfe" in Anspruch zu nehmen.

Verfahrenswert

Bei einer Scheidung beträgt der Verfahrenswert in der Regel das Dreifache des monatlichen Nettoeinkommens beider Eheleute. Vermögen kann zu einer Erhöhung führen. Bei einkommenslosen Eheleuten beträgt der Verfahrenswert 2.000,00 EUR. Der Verfahrenswert erhöht sich um den Wert der Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn etc.) wenn diese im Scheidungsverfahren mitgeregelt werden müssen.

Rechtsschutzversicherung

Bislang werden die Kosten eines Scheidungs- oder Unterhaltsverfahrens (mit Ausnahme eines Beratungsgesprächs) nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Der Begriff der "Familienrechtschutz" ist insoweit missverständlich.

Seit einiger Zeit bietet die ARAG eine solche Versicherung an für Ehe- und Unterhaltssachen. Ob andere Versicherer folgen werden, bleibt abzuwarten. Für Ehesachen gilt ab Vertragsabschluss eine dreijährige, für Unterhaltssachen eine einjährige Wartefrist. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvertreter.

Steuererklärung

Unter Umständen können Sie die Kosten des Scheidungsverfahrens als "außergewöhnliche Belastung" in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.