Es kommt sehr häufig vor, dass Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten umfangreiche Vermögenswerte zukommen lassen. Die Gründe hierfür sind ganz vielfältig und unterschiedlich. Sie mögen in den persönlichen Verhältnissen motiviert sein. Teilweise sind jedoch rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte maßgebend. So können beispielsweise durch Schenkungen, die über einen längeren Zeitraum als 10 Jahre verteilt werden, Erbschafts- und Schenkungssteuer gespart werden.

 

Zuwendungen zu Lebzeiten

Als häufig gewählte Gestaltungsmöglichkeiten kommen folgenden in Betracht:

Bei Bankguthaben wird häufig mit dem Kreditinstitut ein Vertrag zu Gunsten Dritter gewählt. In diesem Falle bleibt der Erblasser zunächst Kontoinhaber, und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Mit dem Tode gehen jedoch die Ansprüche aus dem Bankguthaben auf den Begünstigten über, und zwar unabhängig von der Erbfolge.

Eine andere Möglichkeit liegt in dem Abschluss einer Lebensversicherung. Hierbei werden die Versicherungsprämien vom Erblasser gezahlt. Für das begünstigte Kind wird eine Bezugsberechtigung eingeräumt, die es ebenfalls ermöglicht, im Todesfall die Versicherungssumme unabhängig vom Nachlass an das begünstigte Kind auszuzahlen.

Weit verbreitet sind natürlich Schenkungen der Eltern an ihre Kinder, sei es, dass Geldbeträge zugewandt werden, sei es, dass Grundbesitz übertragen wird. Hier besteht die Möglichkeit, aus der eigentlichen Schenkung einen gegenseitigen Vertrag mit dem begünstigten Kind zu machen, indem dieser für die ihm zugewandte Leistung seinerseits Verpflichtungen übernimmt, so beispielsweise in Form einer Pflegeverpflichtung oder eines Wohnrechtes oder auch durch die Übernahme von Verbindlichkeiten, die noch auf dem Grundbesitz ruhen, um damit steuerliche oder rechtliche Nachteile einer Schenkung zu vermeiden.

 

Kein Ausgleich zu Lebzeiten

Nicht selten fühlen sich allerdings Kinder gegenüber ihren Geschwistern benachteiligt, wenn sie das Gefühl haben, ihre Geschwister werden durch derartige Zuwendungen ihnen gegenüber bevorzugt.

Hier muss ganz klar und eindeutig gesagt werden, dass zu Lebzeiten der Eltern oder des Erblassers keine rechtliche Möglichkeit besteht, solche Zuwendungen zu unterbinden, einen Ausgleich oder eine Gleichbehandlung zu erwirken. Zu seinen Lebzeiten ist der Erblasser – seine Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt – völlig frei in seinen Verfügungen, auch wenn diese ungerecht erscheinen und einzelne Kinder gegenüber anderen bevorzugen.

 

Ausgleichsmöglichkeiten im Erbfall

Wenn jedoch der Erbfall eintritt, bestehen mehrere Möglichkeiten, derartige Zuwendungen, mit denen der Erblasser einzelne Geschwister bevorzugt hat, wieder in einem geringeren Rahmen auszugleichen.

Schenkungen des Erblassers führen häufig dazu, dass der Nachlass nicht nur erheblich vermindert wird, sondern teilweise sogar ganz aufgebraucht sein kann, mit der Folge, dass die erbberechtigten Kinder, die jedoch zuvor nicht berücksichtigt worden sind, im Grunde leer ausgehen.

Hier helfen sogenannte Pflichtteilsergänzungs- oder Zusatzpflichtteilsansprüche. Diese bewirken, dass Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre wieder dem Nachlass zugerechnet werden mit der Folge, dass das benachteiligte Kind zumindest seinen Pflichtteil hieraus erhält. Hierdurch wird zwar kein voller Ausgleich dieser Schenkung bewirkt. Insoweit wird respektiert, dass der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen kann. Es wird jedoch sichergestellt, dass das benachteiligte Kind zumindest den Pflichtteil erhält. Der Pflichtteil entspricht hierbei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles, und zwar bezogen auf ein ererbtes Vermögen zuzüglich der benachteiligenden Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten.

Darüber hinaus können jedoch Zuwendungen des Erblassers an einzelne Kinder in vollem Umfange angerechnet werden, so dass diese wertmäßig die Quoten der beteiligten Kinder nicht beeinflussen. Dieses setzt jedoch voraus, dass bei Vornahme der Schenkung der Erblasser eine solche aus Anrechnung ausdrücklich verfügt, indem in der Schenkungsurkunde beispielsweise erwähnt wird, die Übertragung des Grundbesitzes erfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge oder unter Anrechnung auf den Erbteil des Begünstigten. Macht in einem solchen Falle ein zu Lebzeiten übertragener Grundbesitz die Hälfte des Vermögens des Erblasser aus, so bekommt bei dessen Tode von 2 verbleibenden Kindern das bislang nicht begünstigte Kind das gesamte Restvermögen.

 

Berücksichtigung von Leistungen der Kinder zu Gunsten des Erblassers

Auf der anderen Seite können Begünstigungen für einzelne Kinder auch sachlich gerechtfertigt sein, wenn diese beispielsweise durch Mitarbeit im Haushalt oder im Gewerbebetrieb des Erblassers oder durch dessen Pflege über das Normalmaß hinausgehende Leistungen für den Erblasser erbracht haben. Diese Leistungen können zum einen als Gegenleistung für Zuwendungen unter Lebenden gewertet werden. Sie führen dann dazu, dass ein besonderer Ausgleich nicht mehr stattfindet. Der Erblasser hat dem Kind in diesem Falle nur die Leistung vergütet, die es selbst für das Elternteil erbracht hat. Darüber hinaus rechtfertigen solche Leistungen sogar, dass das betreffende Kind vorab eine entsprechende Vergütung aus der vorhandenen Erbmasse nimmt und lediglich der Restbetrag unter der verbliebenen Erben verteilt wird.