Durch letztwillige Verfügungen kann jeder selbst bestimmen, wer im Todesfall begünstigt werden soll. Der Verfügende ist nicht an die Vorgaben der gesetzlichen Erbfolge gebunden. Erben können auch beliebige Dritte. Dies können z.B. Freunde, Kirchen oder Tierschutzvereine sein.

 

Testament

Ein Testament kann durch einen Notar erstellt werden. Es kann aber auch selbst errichtet werden. Der gesamte Text muss in diesem Fall eigenhändig niedergeschrieben werden. Er muss mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben werden. Ein notarielles Testament hat im Erbfall insbesondere den Vorteil, dass kein Erbschein benötigt wird. Bei Ehegatten besteht die Möglichkeit, dass einer der Partner den Text handschriftlich zu Papier bringt und beide Ehegatten das Testament unterschreiben.

Beispiel:

Ehegattentestament

Wir, die Eheleute Hans und Wilma Müller, setzen uns gegenseitig als Erbe ein. Erben des Letztversterbenden von uns sollen unsere gemeinsamen Kinder Peter und Paul Müller zu gleichen Teilen sein.

Wesseling, den .......

(Wilma Müller)

Wesseling, den .......

(Hans Müller)

 

Erbvertrag

Hier erfolgt die Vererbung in Form eines Vertrages, an dem mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen. Der Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Er stellt insbesondere für nichtverheiratete eine sichere Möglichkeit der Nachlassregelung dar.

 

Vermächtnis

Das Vermächtnis eröffnet die Möglichkeit, einzelne Nachlassgegenstände zuzuwenden. Zu beachten ist, dass der Begünstigte nicht Erbe wird. Der oder die Erben werden verpflichtet, den vermachten Gegenstand zu übertragen.