Steuertabellen und –klassen

Steuerklassen gemäß § 15 ErbStG

 

Ehegatte; Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder; Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.

Eltern und Voreltern soweit sie nicht zu I gehören; Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte.

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

 

 

Wert des steuerpfl.

Erwerbs bis einschl.

........ EURO

Vomhundersatz in der

Steuerklasse

 

I

II

III

52.000

7

12

17

256.000

11

17

23

512.000

15

22

29

5.113.000

19

27

35

12.783.000

23

32

41

25.565.000

27

37

47

Über 25.565.000

30

40

50