Pflichtteilsberechtigt sind Kinder und Enkel des Erblassers. Ist der Erblasser kinderlos, sind dessen Eltern pflichtteilsberechtigt. Daneben existiert eine Pflichtteilsrecht des Ehegatten. Der Pflichtteil soll nahen Angehörigen des Erblassers einen Anteil an dem Nachlass garantieren. Dieser Anteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe - er hat lediglich einen Zahlungsanspruch, in der oben genannten Höhe, gegen die Erben.
Beispiele:
Erblasser (E) hinterläßt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau erbt grundsätzlich 1/2, die Kinder je 1/4. Bestimmt E seine Ehefrau, per Testament, zur Alleinerbin, haben seine Kinder einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je 1/8.