Die nichtehelichen Kinder sind seit dem 01.04.1998 den ehelichen Kindern gleichgestellt. Das bedeutet, dass sie am Nachlass des Vaters wie dessen eheliche Kinder behandelt werden. Für den Nachlass der Mutter gelten ohnehin keine Besonderheiten.
Der vorzeitige Erbausgleich ist weggefallen.
Für Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind, bleibt es bei der alten Regelung, d.h., dass sie auch weiterhin nicht erbberechtigt sind (Artikel 12 § 10 Abs. II NehelG).