Sollte eine Ausschlagung trotz Überschuldung des Nachlasses nicht erfolgt sein, besteht die Möglichkeit die Haftung der Erben auf den Nachlaß zu beschränken. Dafür muss die Nachlassverwaltung bzw. die Nachlassinsolvenz (seit 1999 Insolvenz) beantragt werden. Auch diese Vorgehensweise ist an Fristen gebunden.