Ausschlagung der Erbschaft - § 1944 BGB

Sechs Wochen ab Kenntniserlangung von Anfall und Grund der Erbschaft. Befindet sich der Erbe im Ausland oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 III BGB).

 

Anfechtung von Annahme / Ausschlagung der Erbschaft - § 1954 I BGB

Sechs Wochen. Der Fristbeginn bei Anfechtung wegen Drohung ist die Beendigung der Zwangslage. In allen übrigen Fällen beginnt die Frist ab Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten von dem Anfechtungsgrund.

 

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs - §§ 2303, 2332 BGB

Der Anspruch verjährt in drei Jahren seit Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall. Nach dreißig Jahren ist der Pflichtteilsberechtigte auch dann von der Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen, wenn noch keine drei Jahre seit Kenntniserlangung verstrichen sind.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch - § 2325 BGB

Sind seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen, kann der Pflichteilsberechtigte keine Ergänzung seines Pflichteils mehr verlangen. Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit Vollendung des Eigentumsübergangs, bei Grundstücken mit der Umschreibung im Grundbuch gem. § 873 I BGB.

 

Testamentesanfechtung - § 2082 BGB

Binnen eines Jahres. Fristbeginn ist die Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund. Eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre verstrichen sind.