Der Erbschein dokumentiert die Berechtigung des Erben über den Nachlass zu verfügen.
Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Der Antrag kann entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Er ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.
Ist kein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, wird das Grundbuchamt vorhandenen Grundbesitz des Erblassers nur auf die Erben umschreiben, wenn ein Erbschein vorgelegt wird. Auch Behörden, Banken und Versicherungen verlangen die Vorlage eines Erbscheins, wenn über das Vermögen des Erblassers verfügt werden soll.