Sind mehrere Erben vorhanden, sind alle an der Verwaltung des Nachlasses beteiligt. Sie bilden die sogenannte Erbengemeinschaft.

Nach der gesetzlichen Regelung hat eine Erbengemeinschaft die Auflösung zum Ziel. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Soll die Gemeinschaft der Erben auch in Zukunft zusammen handeln, empfiehlt es sich, hierfür eine geeignete Rechtsform zu wählen. Andernfalls kann jeder Erbe die Gemeinschaft, auch zur Unzeit, verlassen.

Alle Erben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. So kann z.B. das Eigentum an Nachlassgegenständen nur mit Zustimmung aller übertragen werden.