Der Erbe haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Nachlasses. Stets ist daher zu prüfen, ob bei einer Erbmasse die positiven oder negativen (Schulden) Vermögenswerte überwiegen. Eine sorgfältige Bestandsaufnahme ist unabdingbar. Wenn das Erbe überschuldet ist, sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden.
Ist die Erbschaft durch ein Vermächtnis belastet, kann ebenfalls eine Erbausschlagung in Betracht gezogen werden.
Zum Ausschlagen der Erbschaft muss man aktiv werden. Sie ist frist- und formgebunden. Sie kann nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung erfolgen. Die Ausschlagung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wobei ein Notar Hilfestellung leisten kann.