Die VOB modifiziert die gesetzlichen Regeln in einigen Bereichen:
- Bei Massenabweichungen, d.h. Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, bleiben bis zu 10% unberücksichtigt. Eine Anpassung des Werklohns findet nicht statt.
- Vertraglich nicht geschuldete Leistungen des Bauunternehmers sind nur dann zu vergüteten, wenn diese gefordert oder notwendig waren und vor deren Ausführung ankündigt wurden.
- Leistungsverzögerungen hat der Bauunternehmer schriftlich anzuzeigen. Andernfalls kommt er, auch bei einer nicht verschuldeten Verspätung in Verzug.
- Zwölf Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung bzw. sechs Werktage nach Benutzung des Werks gilt dessen Abnahme als erfolgt, wenn keine Partei eine die förmliche Abnahme begehrt.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt für Bauwerke und Holzerkrankungen lediglich zwei Jahre.
- Gewährleistungsansprüche müssen schriftlich geltend machen werden.
- Schadensersatzansprüche setzen das Vorliegen eines wesentlichen Mangels, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen voraus.
- Bezahlt der Bauherr den Bauunternehmer auf dessen Schlussrechnung hin und bezeichnet er seine Zahlung als Schlusszahlung, so sind Nachforderungen des Bauunternehmers ausgeschlossen, wenn die Schlusszahlung als solche vorbehaltlos akzeptiert wird.
Die Aufzählung soll sich auf die wesentlichen Punkte beschränken und ist selbstverständlich nicht abschließend.