Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Nach § 634a BGB verjähren Ansprüche bei Arbeiten an einem Bauwerk nach fünf Jahren. Wurde die Geltung der VOB/B vereinbart verjähren Gewährleistungsansprüche bei Arbeiten an Bauwerken bereits nach zwei Jahren (§13 Ziff. 4 VOB/B). Die Verjährungsfrist beginnt einheitlich mit Abnahme.

 

Verjährung des Werklohnanspruches

Der Werklohnanspruch des Bauunternehmers verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist oder der Vertrag durch Kündigung beendet wurde.

Wurde die Geltung der VOB vereinbart beginnt die Verjährung gemäß § 199 BGB erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Fälligkeitszeitpunkt liegt. Fällig ist die Lohnforderung regelmäßig zwei Monate nach Erstellung der prüffähigen Schlußrechnung.