Für den Unternehmer ist es von wesentlicher Bedeutung sich gegen eine drohende Insolvenz seines Kunden abzusichern. Die wichtigsten Sicherungsmittel sind:
Bürgschaft (Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB)
Der Unternehmer kann vom Kunde Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen. Die Sicherheit kann durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. In der Regel wird eine Bürgschaft gestellt. Diese Sicherheit sollte generell und nicht erst in der Krise verlangt werden. Sie kostet zwar etwas Umsatz, da die Kosten hierfür der Unternehmer zu tragen hat, bietet aber eine vollständige Insolvenzsicherung. Sicherheit kann in Höhe der noch ausstehenden Werklohnes gefordert werden.
Sie ist kein einklagbares Recht. Weigert sich der Kunde die Sicherheit zu erbringen eröffnet er dem Unternehmer lediglich die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen.
Der Unternehmer sollte stets Abschlagszahlungen verlangen. Die gilt insbesondere, wenn er mit dem Einbau (teurer) Werkstoffe beginnt. Sein Recht Abschlagszahlungen zu verlangen, sollte er vertraglich, auch hinsichtlich des Zeitpunktes zu dem Zahlungen verlangt werden können, festschreiben.
Ist der Kunde zugleich Eigentümer des Grundstücks, auf dem gebaut wird, kann der Unternehmer die Einräumung einer Hypothek verlangen. Dieser Anspruch kann sogar kurzfristig, durch einstweilige Verfügung, gerichtlich gesichert werden. Wenn das Grundstück nicht bereits überlastet ist, kann ein Zahlungsanspruch auf diese Weise effektiv gesichert werden. Sogar bei Übersicherung kann diese Vorgehensweise sinnvoll sein. Im Fall einer notwendig werdenden Umfinanzierung kann ein Unternehmer nicht übergangen werden. Er kann dann für sein Gewerk Zahlungssicherheit verlangen.