Auch wer Schwarzarbeiter beschäftigt, hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung.
Nach einer weit verbreiteten Ansicht hat jemand, der einen Auftrag an einen Handwerker schwarz vergibt und anschließend Mängel entdeckt, weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch auf Rückzahlung des Arbeitslohns. Der Werkvertrag, der mit dem Ziel der Steuerersparnis abgeschlossen wurde, sei sittenwidrig und nichtig. Für eine Mangelbeseitigung fehle es an einer vertraglichen Grundlage (so OLG Saarbrücken und OLG Köln).
Dem tritt der BGH entgegen. Die Abrede, dass der Werklohn schwarz, d.h. ohne Rechnung bezahlt werden soll, führt nur dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist. Dies dürfte nur selten der Fall sein. Der Hauptzweck wird in der Regel in der Errichtung eines Werkes bestehen,
(BGH NJW-RR 2001, S. 380).