Kündigungsrecht des Unternehmers

Muss der Kunde bei den Arbeiten mitwirken, etwa durch Bereitstellen von Plänen, und gerät er mit seinen Handlungen in Verzug, kann der Unternehmer den Bauvertrag kündigen. Er ist berechtigt, für die bereits geleisteten Arbeiten seine Vergütung zu verlangen. Darüber hinaus kann der Unternehmer eine Entschädigung beanspruchen.

Kündigungsrecht des Kunden

Der Kunde kann sich, solange das Werk noch nicht fertiggestellt ist, jederzeit durch eine Kündigung von dem Bauvertrag lösen. Der Unternehmer kann weiterhin seinen Lohn beanspruchen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er aufgrund der nicht ausgeführten Arbeiten erspart. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hat. In diesen Fällen erhält der Unternehmer sein Entgelt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Wird das Werk aufgrund der Kündigung unbrauchbar, kann kein Lohn beansprucht werden.