Der Bauunternehmer ist vorleistungspflichtig. Er muss sein Werk vollständig und mangelfrei erstellen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn oder Abnahme. Unbenommen bleibt das Recht des Unternehmers für in sich abgeschlossene Teile des Werkes oder nach Vereinbarung Abschlagszahlungen zu verlangen.
Nach der Abnahme kann der Kunde
verlangen. Außerdem steht ihm ein Anspruch auf
zu.
Wichtig: In jedem Fall ist zu beachten, dass der Unternehmer das Recht hat, vorhandene Mängel selbst zu beseitigen. Wird direkt ein Dritter mit der Mangelbeseitigung beauftragt, können die entstehenden Kosten nicht auf den Unternehmer abgewälzt werden. Erst wenn der Unternehmer untätig oder sonst nicht in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen, kann der Kunde die Mangelbeseitigung selbst in Angriff nehmen. Der Unternehmer ist zu mahnen. Außerdem ist ihm eine Frist zu setzen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unternehmer die Erfüllung der geschuldeten Arbeiten endgültig verweigert hat.