Werklohn
Sicherheiten
Besondere Bedingungen
Einheitspreisvertrag nach VOB
Zwischen
...............................................................................................
(voller Name und Anschrift des Bauherren )
-Auftraggeber (AG)-
und
der Firma .............................................................................
(voller Name und Anschrift des Bauherren )
-Auftragnehmer (AN)-
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der AG überträgt dem AN unter Bezugnahme auf das Angebot vom ............. die Ausführung folgender Leistungen:
auf dem Grundstück, in (Straße / PLZ / Ort)
Vertragsbestandteil werden in nachfolgender Reihenfolge: der Inhalt dieses Vertrages:
§ 2 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach den Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses (oder: des Angebotes) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Abrechnungszeitpunkt und den tatsächlich ausgeführten Leistungen gemäß Aufmaß.
§ 3 Verbindliche Ausführungsfristen
Die Arbeiten sind entsprechend VOB B § 5 spätestens 12 Werktage nach Aufforderung durch den AG, zu beginnen.
Termine und Fristen sind Vertragsfristen
§ 4 Vertragsstrafe
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom AN verschuldeten Überschreitung eines einzelnen Termins (einer einzelnen Frist) als Vertragsstrafe 0,2 % der Bruttoschlußrechnungssumme je Werktag geltend zu machen.
Die Vertragsstrafe kann noch bei der Schlußzahlung vorbehalten und von der sich aus der Schlußrechnung ergebenden offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
§ 5 Zahlungen
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 5%-igen Einbehalts.
Eine Abschlagsrechnung kann jeweils bei Erbringung von 10 % des Auftragswertes gestellt werden. Sie ist 14 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Gewährleistungsansprüche auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt kann vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eine in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden, in der dieses/dieser sich verpflichtet, auf erste schriftliche Anforderung zu zahlen, und in der dieses/dieser auf sämtliche Einreden sowie auf das Recht zur Hinterlegung verzichtet.
Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto entfällt.
§ 7 Abnahme und Gewährleistung
Abnahme und Gewährleistung bestimmen sich VOB/B
§ 8 Baustrom, Bauwasser, Baureinigung
Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Die Verbrauchskosten werden von dem AN anteilig mit 0,3% der Bruttoschlußrechnungssumme in Abzug gebracht.
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18 299 und der einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV=VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen samt Kündigungsdrohung gesetzten Frist nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
§ 9 Skonto
Der AN gewährt dem AG ein Skonto von 2 % auf Abschlags-, Teilschluß-, oder Schlußrechnungen unter folgenden Voraussetzungen:
Bei Zahlung jeder Rechnung innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang, wobei die Gutschrift auf dem Konto des AN oder der Scheck entscheidet.
Die Skontierungsberechtigung jeder einzelnen Rechnung ist je für sich und unabhängig von der Abwicklung anderer Rechnungen (einschl. Schlußrechnung) zu beurteilen.
§ 10 Sonstige Vereinbarungen
Ergänzungen zu diesem Vertrage bedürfen zum Beweise der Schriftform.
.....................................
Ort, Datum
...................
AG
.........................
AN
(Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden sollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und
Ergänzungen zu empfehlen.)
§ 1 Pflichten des Auftragnehmers (AN)
Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften, Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a. zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder Grundstücken.
§ 2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im Übrigen treffen dem AG die sich aus der VOB/B ergebenden Pflichten.
§3 Angebot
Die Angebotspreise sind Festpreise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werks unverändert. Das gilt sowohl für Materialpreise als auch für Löhne.
Für zusätzliche und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen sind dem AG schriftlich Nachtragsangebote zu unterbreiten. Derartige Leistungen dürfen erst nach schriftlicher Auftragserteilung ausgeführt werden, es sei denn, die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwendig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind die Ansätze des dem Vertrag zugrundeliegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich. Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
§ 4 Beauftragung Dritter
Zur Weitergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berechtigt.
§ 6 Gemeinsames Aufmaß
Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist unstreitige und anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten, weswegen das Abnahmeverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu vereinbaren ist.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder BVB unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt.
Ort, Datum
Unterschriften
(Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden sollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und
Ergänzungen zu empfehlen.)