§ 632a BGB gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Die Zahlungen können beansprucht werden, wenn ein in sich abgeschlossener Teil der Werkleistung fertiggestellt wurde.
Ob und wann dies der Fall ist, ist interpretierbar. Aus diesem Grund sollte die Frage, wann und in welcher Höhe Abschlagszahlungen verlangt werden können, im Bauvertrag geregelt werden.
Wurde die VOB/B vereinbart, gibt § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B dem Auftragnehmer das Recht, jederzeit Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Rechnung, mit der die Zahlung angefordert wird, muß prüfbar sein. Die erforderlichen Aufmaße müssen beigefügt werden. Die Forderung ist 18 Werktage nach Zugang der Rechnung fällig.