Mit der Abnahme des Gewerks durch den Bauherrn gilt:

Die Abnahme beinhaltet grundsätzlich eine aktives Tun des Bauherrn in Verbindung mit der Billigung des Gewerks. In Ausnahmefällen ist eine Abnahme auch durch die tatsächliche Nutzung des Werkes möglich.

Für den Geltungsbereich der VOB sieht § 12 Ziff. 5 VOB/B ausdrücklich die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme vor. Hier kann die Abnahme allein in dem Verstreichen von Fristen liegen.

Achtung: erfolgt eine Abnahme in Kenntnis von Mängeln, muss sich der Bauherr die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorbehalten. Andernfalls können sie nicht mehr geltend gemacht werden.