Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Zur äußeren Form eines Zeugnisses gilt:
- Regelmäßig ist das Zeugnis maschinenschriftlich und auf dem für die Geschäftskorrespondenz üblichen Geschäftspapier zu erstellen Flecken, Durchstreichungen, Textverbesserungen oder sonstige äußere Mängel muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen Ausrufungs-oder Fragezeichen sind ebenso unzulässig wie Gänsefüßchen oder Hervorhebungen durch Fettschrift
- Das Falten eines Zeugnisses ist dagegen unschädlich, jedoch muss das Zeugnis kopierfähig sein, d.h. auf den Fotokopien dürfen die "Knicke" nicht sichtbar sein
Inhaltlich sind zu unterscheiden:
- Einfaches Zeugnis, das Art und Dauer der Beschäftigung wiedergibt Qualifiziertes Zeugnis, das darüber hinaus Führung und Leistung des Arbeitnehmers beschreibt und nur auf dessen Verlangen hin auszustellen ist
- Zwischenzeugnis
Für qualifizierte Zeugnisse gelten folgende Grundsätze:
- Grundsatz der Zeugniswahrheit, d.h. das Zeugnis muss alles enthalten, was zur Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung ist. Einmalige Vorfälle dürfen daher nicht erwähnt werden.
- Grundsatz des Wohlwollens, d.h. das Zeugnis muss so gestaltet sein, dass es den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindert. Der Konflikt zum Grundsatz der Zeugniswahrheit ist damit vorprogrammiert.
In der Praxis hat sich eine spezielle Zeugnissprache entwickelt. Formulierungen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, können für "Eingeweihte" ein überaus schlechtes Urteil über den Betroffenen enthalten. Hinsichtlich der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung eines Arbeitnehmers haben die Gerichte folgende "Skala" vorgesehen:Sie/Er hat die ihr/ihm übertragenen Arbeiten
- stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt Note: "sehr gut" stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt Note: "gut" zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt Note: "befriedigend" zu unserer Zufriedenheit erledigt Note: "ausreichend" im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt Note: "mangelhaft"
- er hat sich bemüht, die übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen Note: "ungenügend"
Wer mit seinem Zeugnis nicht zufrieden ist, kann beim Arbeitsgericht eine Zeugnisberichtigungsklage erheben. Auch hierfür gelten Besonderheiten, die es erforderlich machen, den Rat eines Spezialisten einzuholen.
Einen guten Überblick verschaffen: "Weuster/Scheer", Arbeitszeugnisse in Textbausteinen, Boorberg-Verlag