Das Bundesurlaubsgesetz aus dem Jahre 1963 beinhaltet gerade mal 16 Paragraphen. Trotzdem ist die Handhabung des Urlaubsrechtes in der Praxis mit erheblichen Problemen verbunden. Die Rechtsprechung zu diesem Thema schwillt unaufhörlich an. An dieser Stelle kann daher nur ein kurzer Überblick über die wichtigsten Grundregeln gegeben werden:
Urlaubsdauer
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Diesen Anspruch haben alle Arbeitnehmer, und zwar auch geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte. Als Werktage gelten nach dem Gesetz alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt danach 4 Wochen.Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen einen darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch vor. Es gilt dann die jeweils günstigere Regelung.
Es muss zwischen Werktagen (s.o.) und Arbeitstagen unterschieden werden. Arbeitstage sind diejenigen Tage, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Heute sind das meist 5 Tage in der Woche. Das bedeutet: 24 Werktage entsprechen genau 4 Wochen Urlaub. Dagegen ergeben 24 "Arbeitstage" bei einer 5-Tage-Woche einen fast 5-wöchigen Urlaub.
Wartezeit und Teilurlaub
Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer am 01.01. eines jeden Jahres der volle Urlaubsanspruch zu. Dies gilt auch für den Arbeitnehmer, der erst im Laufe des ersten Halbjahres eintritt, wenn er mehr als 6 Monate bleibt.Der Arbeitnehmer hat jedoch in den ersten 6 Monaten des neuen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch darauf, Urlaub zu nehmen. Dies ergibt sich aus §4 des Bundesurlaubsgesetzes, sog. Wartezeit. Während der Wartezeit spart der Arbeitnehmer also für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs an.Lediglich Anspruch auf Teilurlaub haben Arbeitnehmer,
Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung
Diese Begriffe werden häufig missverstanden. Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge. Diese werden als Urlaubsentgelt bezeichnet.Hinsichtlich des Urlaubsgeldes handelt es sich um eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Rechtsgrundlage ist in der Regel der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag. Zulässig ist es, wenn der Arbeitgeber die Höhe des Urlaubsgeldes von etwaigen Fehlzeiten abhängig macht.
Urlaubsabgeltung schließlich bedeutet, dass der Arbeitnehmer diejenigen Urlaubstage, die er aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, vergütet bekommt. Diese wird genau wie das Urlaubsentgelt berechnet. Aber Vorsicht: Ein Abgeltungsanspruch besteht nur dann, wenn noch ein Urlaubsanspruch möglich ist. Ist also der Urlaub verfallen, so entfällt auch der Urlaubsabgeltungsanspruch. Das wird in der Praxis oftmals übersehen.
Urlaubsgewährung
Der Erholungsurlaub muss vom Arbeitnehmer beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt werden. Dabei hat sich der Arbeitgeber grundsätzlich an den Wünschen des Arbeitnehmers zu orientieren. Allerdings kann der Arbeitgeber einwenden, dass dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Dies muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen und gegebenenfalls einen Ausgleich zwischen sämtlichen Interessen herbeiführen. Gerade in Betrieben mit vielen Arbeitnehmern werden daher Urlaubslisten erstellt.
Urlaub und Krankheit
Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, kann ihm nach dem Bundesurlaubsgesetz die Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein ärztliches Zeugnis über die Krankheit vorgelegt wird. Bei Auslandsreisen ist also ein dortiger Arzt aufzusuchen, der unter Angabe einer Diagnose bestätigt, dass krankheitsbedingt eine Arbeitsleistung nicht möglich wäre. Ohne eine solche Bescheinigung muss der Arbeitgeber die Krankheitstage nicht berücksichtigen.
Vorsicht: Die Krankheitstage berechtigen selbstverständlich nicht zur eigenmächtigen Verlängerung des gewährten Urlaubs !
Zu viel Urlaub?
Wurde dem Arbeitnehmer zu viel Urlaub gewährt ( Bsp.: Nach einem 4-wöchigen Urlaub im Wonnemonat Mai scheidet der Arbeitnehmer zum 30.06. des Jahres aus), kann der bereits genommene Urlaub aus der Natur der Sache heraus nicht wieder zurückgeholt werden. Auch das gezahlte Urlaubsentgelt bleibt beim Arbeitnehmer. Das Bundesurlaubsgesetz sieht in diesen Fällen ausdrücklich ein Rückforderungsverbot vor.