Die Kündigung soll das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner beenden. Dabei kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer eine Kündigung aussprechen.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer -auch angesichts der aktuellen Arbeitslosenzahlen- existentielle Bedeutung . Es verwundert daher nicht, wenn in der arbeitsrechtlichen Praxis über die Wirksamkeit einer Kündigung oftmals erbittert gestritten wird. Annähernd die Hälfte aller Prozesse bei den Arbeitsgerichten beschäftigen sich mit der Frage, ob arbeitgeberseitige Kündigungen wirksam sind.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Erläuterungen zu den verschiedenen Kündigungsarten und deren Voraussetzungen. Bereits an dieser Stelle sollen jedoch zwei immer wieder auftretende Missverständnisse ausgeräumt werden:

Beides ist letztlich nur eine Frage des Zugangs der Kündigung, also ob den Arbeitnehmer eine Kündigung erreicht hat.

Desweiteren gilt seit dem 01.05.2000: Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.