Grundsätzlich kann der Arbeitgeber unter Einhaltung einer etwaigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen. Dieses Recht erfährt jedoch durch das Kündigungsschutzgesetz, das zugunsten der Arbeitnehmer geschaffen wurde, erhebliche Einschränkungen.
Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz sind arbeitgeberseitige Kündigungen nämlich nur dann wirksam, wenn sie "sozial gerechtfertigt" sind.
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sind:
Liegen diese drei Voraussetzungen vor, muss der Arbeitgeber im Fall einer Klage durch den Arbeitnehmer nachweisen, dass er einen Kündigungsgrund hat. Auch insofern trifft das Kündigungsschutzgesetz eine abschließende Regelung.
Folgende Kündigungsgründe gibt es:
Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung und ist er mit dieser nicht einverstanden, muss er innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist gilt auch dann, wenn die Kündigung während des Urlaubs oder während einer Krankheit ausgesprochen wird. Lässt er diese Frist verstreichen, ist die Kündigung auf jeden Fall wirksam.
Ob eine Kündigung sozial im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt ist, ist angesichts tausender Gerichtsentscheidungen eine der am schwierigsten zu beantwortenden Rechtsfragen im Arbeitsrecht. Da das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel steht und dem Arbeitgeber bei Prozessverlust droht, Lohn für etliche Monate nachzahlen zu müssen, empfiehlt sich gerade bei Kündigungen die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.