Bei einer ordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Wie diese Kündigungsfrist im Einzelfall aussieht, ergibt sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder abgeschlossenem Arbeitsvertrag.
Wird im Arbeitsvertrag auf die allgemeinen gesetzlichen Regeln verwiesen oder ist nichts bestimmt, gilt nach § 622 Abs.1 BGB eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.
Bei einer längeren Betriebszugehörigkeit bestimmt § 622 Abs2 BGB:
"Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen,
Ist eine Probezeit vereinbart (längstens 6 Monate), kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich, die Vereinbarung einer Probezeit aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten.
In Tarifverträgen können abweichende, also kürzere oder längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Im Einzelfall muss also geprüft werden, ob der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Auch einzelvertraglich sind kürzere Kündigungsfristen möglich, wenn der Arbeitgeber weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Längere Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag sind selbstverständlich zulässig, da sie dem Arbeitnehmer günstig sind.