In Zeiten schlechter wirtschaftlicher Lage bleibt dem Arbeitgeber oftmals keine andere Möglichkeit, als sich von Mitarbeitern zu trennen, um die Lohnkosten zu senken. Kündigt der Arbeitgeber aus diesem –betriebsbedingten- Grund und erhebt der Betroffene Kündigungsschutzklage, hat das Arbeitsgericht in folgenden Schritten die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen:
Als besonders wichtig haben sich in der Praxis immer wieder die Punkte 3. und 4. erwiesen. Dazu kurz wie folgt:Ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung fehlt, wenn
Im Rahmen der Sozialauswahl wird geprüft, ob der Arbeitgeber dem "richtigen" Arbeitnehmer gekündigt hat. Entscheidend ist dabei aus Sicht des Betroffenen
Es gilt also der Grundsatz: Der sozial stärkere Arbeitnehmer ist vor dem sozial schwächeren Arbeitnehmer zu kündigen!
Seit dem 01.01.2004 besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die betriebsbedingte Kündigung mit einem Abfindungsangebot zu verknüpfen. Die vom Arbeitgeber angebotene Abfindung muss mindestens 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Verdient ein Arbeitnehmer also monatlich 3.000 EUR brutto und ist er seit 6 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt, ist zwingend eine Abfindung in Höhe von mindestens 9.000 EUR anzubieten. Mit Verstreichen der Klagefrist (siehe Stichwort: Kündigungsschutz) wird die Wirksamkeit der Kündigung unterstellt und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Abfindung.