Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. Bevor es dazu kommt, hat in der Regel mindestens ein Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattgefunden.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer hat alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten !

Jeder Grundsatz hat jedoch seine Ausnahmen. Fragen des Arbeitgebers, die die Intimsphäre des Arbeitnehmers betreffen, sind unzulässig und müssen daher nicht beantwortet werden. Die Arbeitsgerichte gehen allerdings noch einen Schritt weiter: Bei unzulässigen Fragen hat der Arbeitnehmer ein Recht zur Lüge !

Zum Frage- und Informationsrecht des Arbeitgebers haben die Gerichte entschieden:

Zulässig sind Fragen nach

Wird eine zulässige Frage vorsätzlich falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen oder den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Da allerdings eine Rückabwicklung des begonnenen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist -die geleistete Arbeit kann nicht mehr zurückgewährt werden- wird der Vertrag für die Vergangenheit als voll wirksam angesehen. Der Arbeitnehmer kann seinen Lohn also behalten.

Unzulässig sind Fragen nach

Die Falschbeantwortung einer unzulässigen Frage hat keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, d.h. der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.