Neben der Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die einseitig ausgesprochen wird, können Arbeitsverhältnisse auch einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Für den Arbeitnehmer kann ein solcher Vertrag Sinn machen, wenn er schon eine neue Beschäftigung hat und ihm eine Abfindung im Aufhebungsvertrag versprochen wird. Auch kann sich der Arbeitnehmer als "ungekündigt" bewerben.
Die Vorteile einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber sind:
Aufhebungsverträge bergen für den Arbeitnehmer erhebliche Risiken , wenn er keine neue Beschäftigung in Aussicht hat. Denn nach geltendem Recht drohen dem Arbeitnehmer bei einer einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgende Konsequenzen:
Dem Arbeitnehmer kann also nur dringend empfohlen werden, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages von einem Spezialisten beraten zu lassen.
Desweiteren: Seit dem 01.05.2000 müssen Aufhebungsverträge schriftlich geschlossen werden. Ansonsten sind sie unwirksam.