Das Arbeitsverhältnis ist ein besonders empfindliches Rechtsverhältnis. Nicht selten führen daher bereits kleine Streitigkeiten, etwa über Anordnung von Überstunden, zu einem Bruch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien gerichtlich auseinandersetzen. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist dann erfahrungsgemäß nicht mehr fern.
Es sollte daher zunächst außergerichtlich versucht werden, den bestehenden Streit beizulegen. Kommt es trotzdem zur gerichtlichen Auseinandersetzung, gelten im Arbeitsrecht wichtige Besonderheiten:
Geklagt wird beim Arbeitsgericht. Die Einschaltung eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts ist hierfür zwar nicht zwingend erforderlich, aufgrund der komplexen Rechtsmaterie jedoch mehr als sinnvoll.
Zunächst findet ein sog. Gütetermin statt. Dieser soll den Parteien nochmals Gelegenheit geben, den Streit einvernehmlich beizulegen. Erst wenn dies nicht möglich ist, bestimmt das Gericht einen Kammertermin, an welchem dann auch zwei ehrenamtliche Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberlager mitwirken.
Eine weitere Besonderheit besteht in der Kostenfrage. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass jede Partei in der ersten Instanz ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Dies gilt auch dann, wenn man gewinnt.
Kostendeckung wird gewährt durch
Die Gerichtskosten sind im Vergleich zu zivilrechtlichen Streitigkeiten eher niedrig und liegen zwischen 10,00 € und 500,00 €.
Muss eine Entscheidung über eine Streitfrage schnell herbeigeführt werden, etwa in Urlaubsfragen, steht Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein Eilverfahren zur Verfügung. Die vorläufige Entscheidung schließt den Fall zwar nicht endgültig ab, schafft aber bis zum endgültigen Urteil Klarheit.