Verjährungsvorschriften:
Wesentliche Änderungen gibt bei der Verjährung von Ansprüchen. Verjährung heisst nichts anderes, als dass eine Forderung gerichtlich nicht mehr durchsetzbar ist.
Bisher galt als Regel, dass Ansprüche grundsätzlich erst nach Ablauf von 30 Jahren verjährten. Diese Grundregel wurde jedoch in einer kaum noch überschaubaren Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen durchbrochen. Auch wurde als unbefriedigend empfunden, dass einzelne Ansprüche, etwa auf Arbeitslohn oder Werklohn (jeweils 2 Jahre) zu schnell verjährten. Andere dagegen (etwa auf Zahlung des Kaufpreises bei Grundstücken) erst nach vielen Jahren.
Damit soll ab 01.01.2002 Schluss sein. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre betragen.
Insbesondere für Kaufleute und Handwerker ist dies eine erfreuliche Entwicklung. Für den Kaufpreisanspruch oder den Werklohnanspruch verlängert sich also die Verjährungsfrist um 1 Jahr.
Die Frist beginnt - wie bisher - am Ende des Jahres, an dem der Zahlungsanspruch fällig geworden ist. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungfrist ist, dass der Inhaber der Forderung auch weiß, dass er einen Anspruch hat und gegen wen sich der Anspruch richtet. Ist also für den Handwerker unklar, wer tatsächlich sein Auftraggeber ist, beginnt die Verjährung seiner Werklohnforderung erst, wenn er sich Klarheit über die rechtlichen Verhältnisse des Vertragspartners verschaffen konnte. Ein häufiges Beispiel ist die Bauherrengemeinschaft.
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung allerdings wird beim Kaufvertrag verlängert und zwar auf 2 Jahre! (vgl. Änderungen beim Kaufrecht und Änderungen beim Werkvertrag). Diese Frist beginnt - wie bisher - beim Kaufvertrag mit der Übergabe und beim Werkvertrag mit der Abnahme.
Lieferverzug:
Der Verbraucher kann sich nunmehr auf einfachem Wege Klarheit darüber verschaffen, ob er bei Lieferverspätungen die Ware noch abnehmen muss oder ob er die Annahme der Ware verweigern und Schadensersatz fordern kann. Setzt der Verbraucher seinem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Leistung und läuft diese Frist erfolglos ab, kann er die Annahme der Ware verweigern und sofort Schadensersatz verlangen.
Gleiches soll für die Mängelbeseitigung gelten. Beispiel: Die Navigationsanlage im Neufahrzeug ist defekt. Auch dann kann der Käufer dem Händler eine angemessene Frist setzen, um Abhilfe zu schaffen. Läuft die Frist erfolglos ab, kann der Käufer von seinem Vertragspartner z.B. die Ersatzbeschaffungskosten (Neupreis, Fahrkosten, usw.) verlangen.
Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Gewährleistung ergeben sich an dieser Stelle eine Fülle bedeutsamer Änderungen.
Wichtig für den Verkäufer oder Werkunternehmer ist zunächst insbesondere, dass er nicht mehr eine Ablehnungsandrohung abwarten darf, bis er tätig wird. Der Kunde kann bereits nach bloßem Fristablauf die Rechte geltend machen. Wird also eine Frist gesetzt, dann muss innerhalb der Frist geliefert werden. Geht es um Mängelbeseitigung, dann müssen die Mängel innerhalb der Frist beseitigt werden.
Beispiel:
Die berühmte Leiste oder Rosette etc.
Zinsanspruch:
Im Jahre 2000 wurde gesetzlich eine 30-Tages-Regelung eingeführt, wonach Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang beim Kunden zu zahlen sind. Zahlt der Kunde nicht, befindet er sich in Verzug, einer Mahnung bedarf es nicht.
Vorsicht: Nach neuem Recht soll die Rechnung auf diese 30-Tagesfrist hinweisen. Fehlt der Hinweis, tritt der Verzug und damit die Zinsverpflichtung nicht ein.
Der Unternehmer kann aber auch durch eine Mahnung seinen Kunden schon vor Ablauf der 30 Tage in Verzug bringen und damit den Zinsanspruch auslösen.
Die Zinshöhe beträgt nicht mehr nur 4%, sondern z.Zt. 8,62%!
Vorleistungspflicht der Handwerker:
Eine andere Neuerung ist insbesondere für das Handwerk von Bedeutung. Gerade in Zeiten schlechter Zahlungsmoral und wirtschaftlich unsicherer Kundschaft gilt es, "Arbeit ohne Lohn" zu vermeiden. Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und das Recht der Handwerker erweitert, sich von der Vorleistungspflicht (erst Erstellung und Lieferung des Gewerks, dann Geld) zu befreien. Den Handwerkern soll ein Recht zum Vertragsrücktritt nun auch eingeräumt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kunde bereits bei Vertragsschluss nicht in der Lage war, das bestellte Werk zu bezahlen. Der Kunde kann die Vertragsauflösung nur durch Zahlung oder Sicherheitsleistung abwenden.