Fehler der Bundesagentur für Arbeit bei der Stellenausschreibung werden dem Arbeitgeber zugerechnet!
Der Fall:
Der Kläger (Rechtsanwalt) hatte sich bei einer Rechtsanwaltskanzlei auf eine Stellenausschreibung auf der Internetseite der Agentur für Arbeit beworben. Die Anzeige trug die Überschrift "Volljuristin". Gesucht wurde danach eine "Anwältin", auch "Wiedereinsteigerin" in Teilzeit. Auf Nachfrage wurde dem Kläger mitgeteilt, es sei eine Anwältin eingestellt worden. Diese hätte die besseren Staatsexamina absolviert.
Der Kläger verklagte daraufhin die Anwaltskanzlei auf Schadensersatz wegen Diskriminierung.
Dazu das Bundesarbeitsgericht:
Der Anspruch des Klägers ist begründet, da er glaubhaft gemacht hat, dass er wegen seines Geschlechts benachteiligt worden ist. Denn als Indiz für die Benachteiligung kann der Kläger auf die geschlechtsspezifische Stellenausschreibung zurückgreifen. Diese war lediglich auf eine Frau bezogen, was nach § 611a BGB unzulässig ist. Der Fehler der Bundesagentur für Arbeit wird dem Arbeitgeber zugerechnet. Denn er, der Arbeitgeber, hätte die Ordnungsgemäßheit der Stellenausschreibung überwachen müssen.
Die "Ausrede" der Anwaltskanzlei, eine Ablehnung des Klägers sei wegen der besseren Noten der eingestellten Anwältin erfolgt, reicht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht. Für eine Benachteiligung reiche es nämlich aus, wenn Personen, die an sich für die Tätigkeit geeignet wären, wegen ihres Geschlechts nicht für die Einstellung in Betracht gezogen werden. Dies habe die Anwaltskanzlei im konkreten nicht widerlegen können.
Wegen der Anspruchshöhe hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Maßgebend sei insbesondere das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis einer abschreckenden Wirkung der auszusprechenden Sanktion (also des Schadensersatzes).